Raumnutzung

Die Räume der Gemeindehäuser an der Christus- und der Kreuzkirche sowie die Kirchen selbst können gemietet werden.

GEMEINDEHÄUSER

 


Für die Bereitstellung von Räumlichkeiten im Gemeindehaus der Christus-/Kreuzkirche gelten folgende Bedingungen:

  1. Der Veranstalter leistet den Weisungen des Pfarramtes / Kirchenvorstandes bzw. des/der Küsters/Küsterin  Folge.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung in den ihm überlassenen Räumen zu sorgen. Die Räumlichkeiten sind besenrein zu hinterlassen. Das Rauchen ist allen Räumen und auf dem Grundstück nicht gestattet.
  3. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die dem der Eigentümerin durch die Benutzung der Räume entstehen, sowohl für fahrlässig oder vorsätzliche Handlungen. Die Eigentümerin ist berechtigt, etwa entstandene Schäden auf Kosten des Veranstalters beseitigen zu lassen.
  4. Die Eigentümerin wird von etwaigen Haftpflichtansprüchen, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und der Zugänge zu den Räumen stehen, freigestellt. Der Eigentümer haftet ferner nicht für abhanden gekommene Gegenstände wie Garderobe, Fahrräder, Motorfahrzeuge oder sonstige. Das gleiche gilt für Beschädigungen.
  5. Der Veranstalter verzichtet auf  eigene Haftpflichtansprüche gegen die Eigentümerin und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Eigentümerin oder deren Mitarbeiter.
  6. Der Veranstalter verpflichtet sich, die überlassenen Räume nur in dem vereinbarten Rahmen zu nutzen. Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
    Die überlassenen Räume werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigenden Widerrufs zur Verfügung gestellt.

    Die überlassenen Räume werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigenden Widerrufs zur Verfügung gestellt.


     

Mietkosten Gemeindehäuser

 

Gemeindesaal (Christus- oder Kreuz- Gemeindehaus)

für einmalige Sitzungen: € 100

für wiederholte Gruppen, Kreise etc.: € 30 pro Termin

für Feierlichkeiten: Gemeindemitglieder: € 170
                              Nichtgemeindemitglieder: € 220
 

Keller-Gruppenraum (Christusgemeindehaus) oder Jugendraum (Kreuzgemeindehaus)

für einmalige Sitzungen: € 50

für wiederholte Gruppen, Kreise etc.: € 30 pro Termin

für Feierlichkeiten: Gemeindemitglieder: € 120
                              Nichtgemeindemitglieder: € 170

Die Raummiete ist eine Woche vor der Veranstaltung an das Kirchkreisamt Meppen, BIC: NOLADE21EMS, IBAN: DE78 2665 0001 0000 0558 30 (Zuweisungsstelle Sparkasse Emsland) zu entrichten. 
 

KIRCHEN

 

1. Die Kreuzkirche/Christuskirche verfügt über 350 Sitzplätze. Der Veranstalter verpflichtet sich, nicht mehr als 350 Personen Eintritt zu gewähren aufgrund von brandschutzrechtlichen Auflagen. Sollte der Veranstalter mehr als 350 Personen Eintritt gewähren und dadurch ein Schaden entstehen, haftet der Veranstalter in vollem Umfang. 

2. Die Eigentümerin weist darauf hin, dass die Kirche ein Ort der Ruhe und des Gebets ist, sowie ein Ort, an den Gottesdienste gefeiert werden und kirchenmusikalische Konzerte stattfinden. Darüber hinaus ist die Kreuzkirche ein historisch wertvolles und unter Denkmalschutz stehendes Gebäude. Der Veranstalter verpflichtet sich, der Situation entsprechend zu handeln und die Besucher zu einem dem Ort entsprechenden Verhalten anzuhalten. Die Einrichtungen der Kirche sind pfleglich zu behandeln. Es ist untersagt, auf den Kirchenbänken zu stehen. Im Übrigen bestehen ein Rauchverbot und ein Verbot des offenen Feuers. 

3. Der Veranstalter verpflichtet sich, Schäden am Inventar der Kirche, die aus seiner Nutzung entstehen, unverzüglich zu melden. Die Kosten der Schadenregulierung sind vom Veranstalter zu tragen. 

4. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Eigentümer von allen Haftungsansprüchen Dritten gegenüber, die aus der Nutzung der Räumlichkeit entstehen, freizustellen. 

5. Der Eigentümer weist darauf hin, dass aus brandschutztechnischen Gründen alle Gänge in der Kirche frei bleiben müssen. Es dürfen keine Gegenstände in die Fluchtwege gestellt werden. Dies gilt auch für Lautsprecher, Stative und Strahler. Außerdem ist das Aufstellen zusätzlicher Stühle in der Kirche untersagt. Bei Einlass der Besucher sind die zur Verfügung stehenden zwei Eingänge zu öffnen. 

6. Die/Der Küsterin/Küster übt im Auftrage des Kirchenvorstandes der Eigentümerin das Hausrecht aus. Seinen/ihren Hinweisen und Anordnungen ist Folge zu leisten. 

7. Der Veranstalter zahlt als Nutzungsentschädigung für die Kreuzkirche 10 % des Eintrittskartenerlöses, mindestens jedoch 150,00 € zzgl. 50,00 € für die Endreinigung. Werden zusätzliche Räume im angrenzenden Gemeindehaus benötigt, werden diese entsprechend der Gebührenordnung des Gemeindehauses zusätzlich berechnet. 

8. Die Nutzungsgebühr ist eine Woche vor der Veranstaltung an das Kirchkreisamt Meppen, BIC: NOLADE21EMS, IBAN: DE78 2665 0001 0000 0558 30 (Zuweisungsstelle Sparkasse Emsland) in Gesamthöhe inkl. Reinigungsgebühr zu entrichten.

9. Die Küsterin/Küster oder ein Vertreter ist bei der gesamten Veranstaltung anwesend


 

Antrag auf Reduzierung oder Befreiung der Mietkosten

 

Es besteht für Gruppen und Vereinigungen die Möglichkeit, durch einen Kirchenvorstandsbeschluss auf eine Liste mit von der Gebührenordnung befreiten Gruppen aufgenommen zu werden. Kriterien für die Aufnahme sind:

- die Gruppe verfolgt einen diakonischen oder karitativen Zweck
- oder die Gruppe setzt sich für Frieden, Gerechtigkeit oder die Bewahrung der Schöpfung ein
- oder es handelt sich um eine kirchliche Gruppe

Einen Formularvordruck, mit dem die Befreiung beantragt werden kann, erhalten Sie im Pfarrbüro an der Kreuzkirche. Darauf stellen Sie Ihre Gruppe kurz vor und begründen, warum die Gebühr nicht bezahlt werden soll. Abgesehen von diesem Antrag sind die oben genannten Preis nicht verhandelbar.